Rechtsprechung
VG Hamburg, 22.02.2008 - 15 E 4067/07 |
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 22.02.2008 - 15 E 4067/07
- OVG Hamburg, 20.06.2008 - 3 Bs 48/08
Wird zitiert von ... (2)
- VG Hamburg, 19.03.2009 - 15 E 555/09
Zuverlässigkeit eines Taxiunternehmers - abgabenrechtliche Verpflichtungen, …
Die Kammer verpflichtete die Antragsgegnerin daraufhin mit Beschluss vom 22. Februar 2008 (Az.: 15 E 4067/07), der Antragstellerin eine auf ein Jahr befristete Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit einer Taxe zu erteilen.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Gerichtsakte (Az.: 15 E 4067/07) und die Sachakte der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.
Soweit die Antragsgegnerin (erneut) darauf abhebt, das Verhalten der Antragstellerin im Straßenverkehr biete Anhaltspunkte für ihre Unzuverlässigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. c PBZugV, hat das erkennende Gericht keine Veranlassung, von seiner bereits im Beschluss vom 22. Februar 2008 (Az.: 15 E 4067/07) geäußerten Rechtsauffassung abzuweichen, zumal seit der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren kein neuer Verkehrsverstoß aktenkundig geworden ist und die Antragsgegnerin in Kenntnis der bis dahin begangenen Verstöße eine Genehmigung erteilt hat.
- VG Hamburg, 19.03.2009 - 15 E 55/09
Prüfung etwaiger Verletzungen abgabenrechtlicher Verpflichtungen für die …
Die Kammer verpflichtete die Antragsgegnerin daraufhin mit Beschluss vom 22. Februar 2008 (Az.: 15 E 4067/07), der Antragstellerin eine auf ein Jahr befristete Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit einer Taxe zu erteilen.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Gerichtsakte (Az.: 15 E 4067/07) und die Sachakte der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.
Soweit die Antragsgegnerin (erneut) darauf abhebt, das Verhalten der Antragstellerin im Straßenverkehr biete Anhaltspunkte für ihre Unzuverlässigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. c PBZugV, hat das erkennende Gericht keine Veranlassung, von seiner bereits im Beschluss vom 22. Februar 2008 (Az.: 15 E 4067/07) geäußerten Rechtsauffassung abzuweichen, zumal seit der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren kein neuer Verkehrsverstoß aktenkundig geworden ist und die Antragsgegnerin in Kenntnis der bis dahin begangenen Verstöße eine Genehmigung erteilt hat.